Reverse Charge bei Bauleistungen: So vermeiden Vermieter und Handwerker teure Nachzahlungen

Reverse Charge bei Bauleistungen: Werden Sie als Bauunternehmer eingestuft, müssen Sie die Umsatzsteuer selbst abführen. Erfahren Sie, wie Sie Doppelzahlungen und Formfehler vermeiden.
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Inhaltsverzeichnis

Kurz & knapp

  • Reverse Charge Verfahren: Bei Bauleistungen zwischen Unternehmern geht die Steuerschuldnerschaft oft auf den Kunden über (§ 13b UStG).
  • Bauunternehmer-Eigenschaft: Das Verfahren greift, wenn der Auftraggeber selbst Bauleistungen erbringt (gilt auch für viele Vermieter).
  • Die Nettorechnung: Handwerker müssen ohne Umsatzsteuer fakturieren, wenn der Kunde eine gültige Bescheinigung vorlegt.
  • Das Risiko: Wer fälschlicherweise eine Bruttorechnung zahlt, verliert den Vorsteuerabzug und zahlt im Zweifel doppelt.
  • Pflichtangabe: Jede Nettorechnung nach § 13b UStG muss den expliziten Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers enthalten.

Im Baugewerbe gelten oft andere Regeln als im restlichen Wirtschaftsleben.

Besonders tückisch ist das sogenannte Reverse Charge Verfahren.

Hier stellt der Handwerker keine Umsatzsteuer in Rechnung – stattdessen muss der Kunde die Steuer selbst an das Finanzamt melden.

Wer hier den Überblick verliert, riskiert Nachzahlungen und den Verlust der Vorsteuer.

Was ist das Reverse Charge Verfahren (§ 13b UStG)?

Normalerweise stellt ein Dienstleister eine Rechnung inklusive Umsatzsteuer aus und führt diese an das Finanzamt ab.

Beim Reverse Charge (Umkehr der Steuerschuldnerschaft) dreht sich dieser Spieß um:

  1. Der Handwerker stellt eine Nettorechnung.
  2. Der Auftraggeber berechnet die Umsatzsteuer selbst und meldet sie in seiner Voranmeldung an.
  3. Ist der Auftraggeber vorsteuerabzugsberechtigt, zieht er diesen Betrag zeitgleich als Vorsteuer wieder ab.

Es entsteht ein Nullsummenspiel, bei dem kein Geld ans Finanzamt fließt – vorausgesetzt, die Rechnung ist korrekt ausgestellt.

Wann sind Sie „Bauunternehmer“ im Sinne des Gesetzes?

Das Verfahren greift immer dann, wenn eine Bauleistung erbracht wird und der Empfänger selbst Bauunternehmer ist.

Als Bauleistung gilt fast alles, was die Substanz eines Bauwerks verändert: Maurerarbeiten, Elektroinstallationen, Fensterbau, Dacharbeiten oder die Montage von PV-Anlagen.

Wichtig für Vermieter: Wenn Sie regelmäßig Bauleistungen einkaufen oder selbst Bauleistungen erbringen (z. B. durch eigene Handwerker im Betrieb), können Sie als Bauunternehmer eingestuft werden. Maßgeblich ist hier die Vorlage einer gültigen Bescheinigung nach § 13b UStG.

Die Nettorechnung: Worauf Sie achten müssen

Damit ein Handwerker rechtssicher netto abrechnen darf, muss der Kunde ihm seine gültige Bauleistungsbescheinigung vorlegen.

Für den Handwerker gilt: Ohne diese Bescheinigung sollten Sie niemals eine Nettorechnung schreiben!

Auf der Rechnung muss zudem zwingend der Hinweis stehen: „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG“.

Für den Auftraggeber gilt: Erhalten Sie eine Bruttorechnung (mit ausgewiesener Umsatzsteuer), obwohl Sie eine 13b-Bescheinigung haben, dürfen Sie diese nicht ungeprüft zahlen.

Das Finanzamt wird Ihnen den Vorsteuerabzug verweigern, da die Steuer unberechtigt ausgewiesen wurde.

Sie müssten die Umsatzsteuer dann trotzdem selbst anmelden und abführen – und hätten die Steuer dem Handwerker umsonst gezahlt.

Zusatzrisiko: Die Bauabzugsteuer (§ 48 EStG)

Zusätzlich zur Umsatzsteuerthematik darf die Bauabzugsteuer nicht vergessen werden.

Wenn der Handwerker keine gültige Freistellungsbescheinigung (FSB) vorlegt, muss der Auftraggeber zwingend 15 % des Rechnungsbetrages einbehalten und direkt an das Finanzamt abführen.

Nur die restlichen 85 % gehen an den Handwerker.

Handwerker sollten ihre FSB daher proaktiv jeder Rechnung beilegen oder online abrufbar machen, um ihre volle Liquidität zu sichern.

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Häufige Fragen & Antworten

Gilt Reverse Charge auch bei reinen Materiallieferungen?

Nein. Das Verfahren greift nur bei Bauleistungen. Eine reine Materiallieferung ohne Einbau ist keine Bauleistung. Erst die Kombination aus Lieferung und Einbau löst die Steuerschuldumkehr nach § 13b UStG aus.

Was passiert, wenn ich als Vermieter keine 13b-Bescheinigung habe?

In diesem Fall stellt der Handwerker eine ganz normale Rechnung mit Umsatzsteuer aus. Das Reverse Charge Verfahren kommt dann nicht zur Anwendung.

Was ist der Unterschied zwischen der FSB und der 13b-Bescheinigung?

Die FSB (§ 48 EStG) dient zur Befreiung vom 15 %igen Steuerabzug (Bauabzugsteuer). Die 13b-Bescheinigung (§ 13b UStG) weist die Eigenschaft als Bauunternehmer für Zwecke der Umsatzsteuer nach. Beide Dokumente sind wichtig, regeln aber unterschiedliche Sachverhalte.

Muss der Hinweis auf § 13b UStG wortwörtlich auf der Rechnung stehen?

Ja, das Gesetz schreibt vor, dass auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hingewiesen werden muss. Fehlt dieser Zusatz, ist die Rechnung formell unrichtig, was den Vorsteuerabzug gefährdet.

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