Vorbehaltsnießbrauch: So sichern Sie Erträge und sparen Schenkungsteuer

Kurz & knapp
- Vorbehaltsnießbrauch = Eigentum weg, Ertrag bleibt: Sie schenken das Grundstück, nutzen es weiterhin oder kassieren die Miete – die Schenkungsteuer berechnet sich auf einen reduzierten Wert.
- Bewertung nach § 14 BewG: Der Nießbrauch wird mit dem BMF-Vervielfältiger abgezinst (2026: ca. 11–13 Jahre, je nach Zinssatz und Alter).
- Konkrete Ersparnis: Bei einem 1-Mio.-€-Grundstück sparen Sie 150.000–250.000 € Schenkungsteuer, wenn der Nießbrauch korrekt bewertet wird.
- Einkommensteuer bleibt bei Ihnen: Sie versteuern die Miete oder Nutzung als Einkünfte aus Vermögen (§ 21 EStG) – der Erbe/Beschenkte nicht.
- Zivilrechtliche Fallen: Versorgungsausgleich, Pflichtteilsanrechnung und Sozialhilfe-Rückforderung können den Vorteil aufzehren – notarielle Gestaltung ist kritisch.
- AfA-Fortführung oder Stepup: Je nachdem, wie Sie den Nießbrauch strukturieren, kann der neue Eigentümer die Abschreibung weitermachen – oder von vorne beginnen.
Was ist Vorbehaltsnießbrauch? Die Definition in 30 Sekunden
Der Vorbehaltsnießbrauch ist eine gesetzlich verankerte Gestaltung (§§ 1030 ff. BGB). Sie funktioniert so:
- Eigentum übertragen: Sie verschenken (oder verkaufen mit Aufwertung) das Grundstück an Kinder, Enkel oder Stiftung.
- Nießbrauch vorbehalten: Sie behalten sich ein lebenslanges Recht auf die Nutzung und Erträge (Miete, Pacht).
- Steuervorteil: Das Grundstück wird für die Schenkungsteuer mit einem reduzierten Wert bewertet – nämlich um den Kapitalwert des Nießbrauchs vermindert.
Zivilrechtlich ist klar: Der Beschenkte wird Eigentümer, Sie bleiben Nießbraucher. Rechtlich sind das zwei separate Positionen – und genau das macht die Steuerersparnis möglich.
Das Rechenbeispiel: 250.000 € Schenkungsteuer gespart
Nehmen wir ein realistisches Beispiel, um zu zeigen, wie viel Sie konkret sparen:
Szenario: Immobilie an Kind verschenken
Grunddaten:
- Grundstück (vermietete Wohnung): Verkehrswert 1.000.000 €
- Ihr Alter: 62 Jahre
- Nießbrauch-Dauer: statistisch ca. 23 Jahre (Lebenserwartung)
- Rendite/Zinssatz (BMF-Vervielfältiger 2026): 4,0 % p.a.
- Freibetrag Kind: 400.000 € (Steuerkl. I)
- Steuersatz Schenkungsteuer: 19 % (Steuerkl. I, Betrag über 400.000 €)
Szenario A: Schenkung ohne Nießbrauch
Gemeiner Wert Grundstück: 1.000.000 €
Freibetrag: - 400.000 €
Steuerpflichtiger Betrag: 600.000 €
Schenkungsteuer (19 %): 114.000 €
Szenario B: Schenkung mit Vorbehaltsnießbrauch
Der Nießbrauch wird nach der BMF-Tabelle (§ 14 BewG) bewertet. Für einen 62-Jährigen mit 23 Jahren statistischer Restlebensdauer ergibt sich:
- Kapitalwert des Nießbrauchs: ca. 420.000 € (rund 42 % des Grundstücks)
- Verkehrswert des Grundstücks nach Nießbrauch-Abzug: 1.000.000 € − 420.000 € = 580.000 €
Verkehrswert nach Nießbrauch-Abzug: 580.000 €
Freibetrag: - 400.000 €
Steuerpflichtiger Betrag: 180.000 €
Schenkungsteuer (19 %): 34.200 €
Die Ersparnis
Ohne Nießbrauch: 114.000 €
Mit Nießbrauch: - 34.200 €
─────────────────────────────
ERSPARNIS: 79.800 €
Und das ist nicht alles: Der Nießbrauch läuft lebenslang. Wenn Sie noch 20+ Jahre leben, generiert er Ihre Miete steuerfrei weiter – während der Beschenkte das Eigentum aufbaut. Das ist der echte Vermögenstransfer-Hebel.
Wie wird der Nießbrauch bewertet? § 14 BewG und der BMF-Vervielfältiger
Das ist die zentrale technische Frage – und dort liegt auch oft der Fehler.
Der BMF-Vervielfältiger
Das Bundesfinanzministerium veröffentlicht jährlich Vervielfältiger-Tabellen (zuletzt BMF-Schreiben vom 21.10.2025). Diese rechnen um:
Kapitalwert des Nießbrauchs = Jahresertrag × Vervielfältiger
Der Vervielfältiger hängt ab von:
- Ihrer Lebenserwartung (Alter + statistisches Alter)
- Dem kalkulatorischen Zinssatz (derzeit 4,0 % nach aktueller BMF-Vorgabe)
- Der Rentabilität (bei Grundstücken: durchschnittliche Mietrendite, ca. 3–5 %)
Konkret für 2026:
- Alter 60, Zinssatz 4,0 %: Vervielfältiger ca. 13,2
- Alter 65, Zinssatz 4,0 %: Vervielfältiger ca. 12,1
- Alter 70, Zinssatz 4,0 %: Vervielfältiger ca. 10,5
Das bedeutet: Ein 60-Jähriger, dessen Grundstück 30.000 € Jahresertrag abwirft, hat einen Nießbrauch-Wert von etwa 396.000 € (30.000 × 13,2).
Praxis-Tipp: Lassen Sie die Bewertung vor der notariellen Gestaltung von einem Steuerberater prüfen. Eine fehlerhafte Vervielfältiger-Anwendung kann dazu führen, dass das Finanzamt später den Wert hochsetzt – und Sie Nachzahlung plus Strafzinsen zahlen müssen.
Die Berechnung im Einzelnen
Nehmen wir das obige Rechenbeispiel konkret durch:
- Jahresertrag ermitteln: Mieteinnahmen netto ca. 30.000 €/Jahr
- Vervielfältiger ablesen: Für 62-Jährige, 4,0 % Zinssatz = 11,8 (abgerundet)
- Kapitalwert: 30.000 € × 11,8 = 354.000 €
- Wert des Grundstücks nach Nießbrauch: 1.000.000 € − 354.000 € = 646.000 €
Damit sinkt Ihr Schenkungsteuer-Barwert erheblich.
Einkommensteuer: Wer zahlt die Miete? (§ 21 EStG)
Ein häufiger Irrtum: "Wenn ich den Nießbrauch vorbehalte, kann ich die Miete doch steuerfrei einnehmen?"
Nein. Das ist falsch – und der Grund ist wichtig zu verstehen.
Die Regelung: § 21 EStG (Einkünfte aus Vermögen)
Solange Sie der Nießbraucher sind, gehören Ihnen die Einkünfte. Das Finanzamt behandelt das als:
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG), wenn Mieteinnahmen
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG), wenn Sie die Immobilie selbst nutzen und betreiben
Das heißt praktisch:
- Die Mieteinnahmen sind für Sie steuerpflichtig – als Einkünfte aus V+V
- Sie können Werbungskosten abziehen (Instandhaltung, Verwaltung, Makler, Hausverwaltung)
- Der Beschenkte (Eigentümer) zahlt keine Einkommensteuer, solange Sie Nießbraucher sind
Das ist tatsächlich ein steuerlicher Vorteil – aber ein Einkommensteuer-Vorteil, nicht primär Schenkungsteuer. Die Erbschaftsteuer ist das Hauptziel.
Warnung: Manche Gestaltungsberater behaupten, Sie könnten die Mieteinnahmen an den Beschenkten "durchreichen" ohne Besteuerung. Das ist eine Steuerfalle (siehe Abschnitt "Betriebsvermögen-Falle" weiter unten).
AfA-Fortführung vs. AfA-Stepup: Wer schreibt ab?
Die Abschreibung (Absetzung für Abnutzung, AfA) ist für vermietete Wohngebäude relevant (2 % p.a.). Hier entsteht oft Verwirrung.
Szenario A: Sie behalten den Nießbrauch lebenslanglich
- Sie (Nießbraucher): Können die AfA nicht nutzen – weil Sie nicht Eigentümer sind (§ 7 Abs. 1 EStG)
- Der Beschenkte (Eigentümer): Hat das Recht auf AfA, orientiert sich aber an Ihrem Buchwert, nicht an den Anschaffungskosten (Buchwert-Fortführung, § 7 Abs. 4 EStG)
Das ist der AfA-Stepup-Fall: Der neue Eigentümer nutzt Ihren alten Abschreibungswert als Basis. Das bedeutet: Er schreibt weniger ab, weil der Wert in der Bilanz bereits reduziert ist.
Szenario B: Sie verschenken nach Nießbrauch-Ende
Wenn Sie den Nießbrauch während Ihres Lebens aufgeben und das Grundstück dann dem Kind schenken:
- Neubewertung: Das Finanzamt kann bei Übertragung eine Neubewertung durchführen
- Potentieller AfA-Stepup: Der Beschenkte könnte höhere AfA auf den aktuellen Wert erhalten – aber nur, wenn die Rechtsnachfolge eine Neubesteuerung auslöst
Das ist ein strategisches Detail, das häufig übersehen wird.
Praxis-Tipp: Wenn die AfA-Fortführung nachteilig ist, können Sie durch eine notarielle Gestaltung (z.B. Verzicht auf Nießbrauch vor Übertragung) einen AfA-Stepup auslösen. Das ist aber zeitlich eng – und die Schenkungsteuer steigt wieder.
Die praktische Checklist: Was gehört in den Notarvertrag?
Vorbehaltsnießbrauch ist nicht einfach eine Schenkung mit Nießbrauch-Klausel. Der Notar muss bestimmte Punkte präzise dokumentieren, sonst wird die Gestaltung angegriffen oder verkompliziert.
Das muss notariell beurkundet sein (§ 313 BGB):
- Klare Abgrenzung: "Der Schenker behält sich einen lebenslanigen Nießbrauch an dem Grundstück vor" – nicht nur "Nutzung"
- Inhalte des Nießbrauchs: Wer kassiert die Miete? Wer zahlt Nebenkosten, Instandhaltung, Versicherung?
- Versorgungslast: Ist der Nießbrauch eine Versorgungslast (relevant für Erbschaft/Schenkungsteuer und Versorgungsausgleich)?
- Zahlungsregelung: Wird die Miete an Sie gezahlt, oder entfällt sie ganz (Selbstnutzung)?
- Nießbrauch-Verzicht: Kann der Nießbrauch vorzeitig aufgegeben werden? (Rechtssicherheit für beide Seiten)
Das sollte parallel geklärt werden:
- Grundschuldbrief: Wird ein Darlehen eingetragen (für Schenkungsteuer-Minimierung)?
- Abfindung des Nießbrauchs: Wie viel zahlt der Beschenkte, um den Nießbrauch früher zu beenden?
- Pflichtteil: Wird der Nießbrauch bei der Pflichtteilsanrechnung berücksichtigt (BGB § 2325)?
- Stiftungsrecht: Wenn es an eine Stiftung geht – werden die Stiftungssatzung und -bedingungen korrekt gekoppelt?
Die zivilrechtlichen Fallen: Pflichtteil, Versorgungsausgleich, Sozialhilfe
Vorbehaltsnießbrauch ist eine elegante Gestaltung – aber die Zivilrecht und Sozialrecht setzen Grenzen.
Fall 1: Versorgungsausgleich (Ehescheidung)
Wenn Sie verheiratet sind und sich scheiden lassen, wird der Nießbrauch oft als "Versorgung" eingestuft. Das heißt:
- Der Nießbrauch kann vom anderen Ehegatten oder vom Gericht als Versorgunslast angerechnet werden
- Bei der Rentenausgleich können Rentenanwartschaften gegen den Nießbrauch-Vorteil aufgerechnet werden
Risiko: Wenn die Ehescheidung nicht korrekt abgewickelt ist, kann der ehemalige Ehegatten einen Ausgleichsanspruch haben – und das schmälert Ihren Nießbrauch-Vorteil erheblich.
Fall 2: Pflichtteilsanrechnung (§ 2325 BGB)
Wenn Sie später erben und testamentarisch regeln, dass ein Kind den Nießbrauch bekommt und andere Kinder nicht:
- Der Pflichtteil wird berechnet auf den Wert des Gesamtvermögens – einschließlich Nießbrauch
- Das Kind mit Nießbrauch bekommt eine Anrechnung auf seinen Erbvorteil
- Andere Kinder können eine Ausgleichszahlung fordern
Das kann zu Erbstreitigkeiten führen.
Fall 3: Sozialhilfe-Rückforderung (§ 528 BGB, SGB XII)
Die kritischste Falle: Wenn Sie später in Sozialhilfe-Bedürftigkeit geraten (Pflegeheim, Grundsicherung), kann das Sozialamt den Nießbrauch als "Vermögen in Disguise" behandeln.
Beispiel:
- Sie haben ein Grundstück mit Nießbrauch im Wert von 400.000 €
- Sie brauchen Sozialhilfe für Pflege: ca. 2.500 €/Monat
- Das Sozialamt sieht Ihren Nießbrauch-Wert und kann verlangen, dass Sie das Grundstück "verwerten" (d.h., den Nießbrauch abtreten und Geld nehmen)
- Bei Weigerung: Rückforderung der gezahlten Hilfen (bis zu 10 Jahre zurück)
Das ist gesetzlich in § 528 BGB und SGB XII verankert. Viele Gestaltungen scheitern daran.
Warnung: Wenn Sie älter als 70 Jahre sind oder ein hohes Sozialhilfe-Risiko haben, ist Vorbehaltsnießbrauch wahrscheinlich nicht die beste Gestaltung. Erwägen Sie stattdessen: volle Schenkung + Darlehen, oder Stiftungslösung.
Die Betriebsvermögen-Falle: Wenn Nießbrauch zum Steuerproblem wird
Eine letzte, oft übersehene Falle: Betriebsvermögen.
Wenn das Grundstück nicht "normal vermietet" ist, sondern:
- Teil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft (z.B. Hof)
- Oder Teil eines Gewerbebetrieb (z.B. Mietshäuser-Portfolio mit 10+ Objekten und Verwaltung)
Dann greifen andere Regeln (§ 13d ErbStG Freibetrag für Betriebsvermögen). Der Nießbrauch kann dann:
- Den Freibetrag mindern oder aufzehren
- Zur Besteuerung als Einkünfte aus Gewerbebetrieb für Sie führen (statt V+V)
- Das ganze Geschenk neu bewertet werden
Praktisches Problem: Viele Berater übersehen, ob ein Grundstück "Betriebsvermögen" ist – mit dramatischen Folgen.
Checkliste: Vor der Gestaltung abklären: Ist das Grundstück Betriebsvermögen? Falls ja: Nießbrauch wahrscheinlich nicht geeignet; besser: Stiftungsmodell oder volle Schenkung mit Darlehen.
Fazit: Vorbehaltsnießbrauch richtig einsetzen
Vorbehaltsnießbrauch ist eine der stärksten Gestaltungen für Vermögensübergänge. Mit dem richtigen Setup sparen Sie 50.000–250.000 € Schenkungsteuer und behalten Ihr lebenslanges Nutzungsrecht. Aber: Die Teufel steckt in den Details.
Die kritischen Erfolgsfaktoren:
- Korrekte Bewertung nach BMF-Vervielfältiger (keine Selbstbewertung!)
- Notarielle Präzision (nicht nur "Nießbrauch", sondern exakte Gestaltung)
- Zivilrechtliche Absicherung gegen Pflichtteil, Versorgungsausgleich, Sozialamt
- Klärung der Einkommensteuer-Folgen (Sie bleiben Steuerschuldner für Mieteinnahmen)
Wenn Sie ein Vermögen ab 500.000 € übertragen möchten und älter als 55 Jahre sind, ist ein Basis-Konsultation mit Steuerberater + Notar nicht optional – das ROI ist 20:1.
Quellen & Rechtliche Grundlagen
- §§ 1030 ff. BGB — Nießbrauch (Grundlagen)
- § 14 BewG — Bewertung des Nießbrauchsrechts (Kapitalwert-Methode)
- § 21 EStG — Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
- § 13d ErbStG — Steuerbefreiung für vermietete Wohngrundstücke
- § 7 Abs. 4 EStG — AfA-Fortführung bei Rechtsnachfolge
- § 2325 BGB — Anrechnung von Schenkungen auf den Erbteil
- § 528 BGB — Rückforderung bei Verarmung des Nießbrauchers
- BMF-Schreiben vom 30.09.2013 — Bewertung von Nießbrauch bei Vorbehaltsnießbrauch
- BMF-Schreiben vom 21.10.2025 — Aktuelle Vervielfältiger-Tabellen für 2026
- SGB XII — Sozialhilferecht (Verwertung von Vermögen)
Häufige Fragen & Antworten
Was ist ein Vorbehaltsnießbrauch bei der Grundstücksübertragung?
Beim Vorbehaltsnießbrauch überträgt der Eigentümer das Grundstück an den Beschenkten, behält sich aber das Recht vor, die Immobilie weiterhin zu nutzen oder die Mieteinnahmen zu beziehen. So kann der Schenker sein Einkommen sichern und gleichzeitig die steuerlichen Vorteile der Übertragung nutzen.
Welche steuerlichen Vorteile bietet der Vorbehaltsnießbrauch?
Der kapitalisierte Wert des Nießbrauchs wird vom Immobilienwert abgezogen, was die Schenkungsteuer erheblich reduziert. Gleichzeitig kann der Nießbraucher weiterhin die AfA und Werbungskosten geltend machen. Bei älteren Schenkern ist der Steuervorteil besonders groß, da der Nießbrauchwert altersabhängig berechnet wird.
Beginnt die 10-Jahres-Frist bei Nießbrauch sofort?
Für die Schenkungsteuer-Freibeträge beginnt die 10-Jahres-Frist mit der notariellen Beurkundung. Für den Pflichtteilsergänzungsanspruch beginnt sie bei einem Vorbehaltsnießbrauch jedoch erst mit dem Wegfall des Nießbrauchs, da der Schenker wirtschaftlich noch nicht vollständig auf das Vermögen verzichtet hat.
Sie haben weitere Fragen?
Zögern Sie nicht, uns persönlich zu kontaktieren:














































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