Betriebsaufspaltung & Steuerfallen vermeiden

Kurz & knapp
- Betriebsaufspaltung kann teuer enden – oft unbemerkt ausgelöst
- Immobilie + GmbH = sachliche + personelle Verflechtung = Gewerbesteuer
- Gewerblicher Grundstückshandel kann Ihr gesamtes Immobilienvermögen „infizieren“
- Liebhaberei droht bei privatmotivierten Ausgaben – z. B. Pferde, Rennautos
- Lösungen: GmbH für Handel, klare Trennung, rechtzeitige Gestaltung
Die drei größten Steuerfallen, die Unternehmer vermeiden sollten
Viele Unternehmer merken gar nicht, dass sie steuerlich auf sehr dünnem Eis unterwegs sind – bis es zu spät ist.
Die versteckte Steuerfalle: Betriebsaufspaltung
Der Klassiker: Ein GmbH-Gesellschafter besitzt privat eine Immobilie und vermietet sie an seine GmbH. Klingt nach einer cleveren Gestaltung – ist es aber nicht.
Denn:
„Sobald Immobilie und GmbH personell und sachlich verflochten sind, liegt eine Betriebsaufspaltung vor – mit gravierenden Folgen.“
Das bedeutet konkret:
- Die Immobilie wird fiktiv Betriebsvermögen eines Einzelunternehmens
- Einnahmen daraus gelten als gewerblich → Gewerbesteuerpflicht
- Eine spätere Veräußerung ist nicht mehr steuerfrei
- Bei Auflösung der Betriebsaufspaltung droht die Versteuerung stiller Reserven
Beispiel: Die Immobilie hat einen Buchwert von 100.000 €, ist aber 1 Mio. € wert. Bei Auflösung werden 900.000 € als Gewinn versteuert – ohne realen Geldfluss.
Wie vermeiden?
- Keine sachliche und personelle Verflechtung gleichzeitig
- Z. B. Immobilie über den Ehepartner halten
- Oder gemeinsam in einer GbR, die eine Einstimmigkeitsabrede enthält
Der unsichtbare Risiko-Kipppunkt: Gewerblicher Grundstückshandel
Wer mehrere Immobilien veräußert, kann ungewollt zum gewerblichen Grundstückshändler werden. Das Finanzamt prüft dabei insbesondere die Drei-Objekt-Grenze.
Die Folgen einer Einstufung als gewerblicher Grundstückshändler:
- Alle Immobilien – auch privat gehaltene – werden als Umlaufvermögen eingestuft
- Gewinne daraus unterliegen Gewerbesteuer und Einkommensteuer
- Eine Abgrenzung zwischen privat/gewerblich ist kaum noch möglich
„Sobald das Finanzamt gewerblichen Grundstückshandel annimmt, ist das ganze Immobilienvermögen betroffen – das kann sehr unangenehm werden.“
Die Lösung:
- Vorher planen!
- Gewerbliche Verkäufe über eine eigene Kapitalgesellschaft abwickeln (z. B. GmbH/UG)
- So bleibt das Privatvermögen geschützt
Die unterschätzte Gefahr: Liebhaberei
Hier wird’s persönlich – und teuer. Liebhaberei liegt vor, wenn das Finanzamt davon ausgeht, dass ein Betrieb nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist.
Typische Beispiele:
- Pferdezucht oder -haltung
- Oldtimer oder Rennautos
- Freizeitaktivitäten mit hohen laufenden Kosten
„Wenn du über Jahre Verluste geltend machst, aber keine Gewinnerzielungsabsicht nachweist, geht das Finanzamt von Liebhaberei aus – und kassiert rückwirkend.“
Praxistipp:
- Prüfen, ob realistische Aussicht auf Gewinn besteht
- Geschäftsidee dokumentieren
- Betriebsausgaben mit Sinn und Verstand ansetzen
Steuern sparen & Gefahr vermeiden
Diese drei Themen – Betriebsaufspaltung, Grundstückshandel, Liebhaberei – bergen enormes Risiko.
Die gute Nachricht: Mit frühzeitiger Planung lassen sich diese Steuerfallen gezielt vermeiden.
Nutzen Sie unsere Erfahrung:
Häufige Fragen & Antworten
Vermeiden Sie die gleichzeitige personelle und sachliche Verflechtung zwischen GmbH und vermieteter Immobilie. Lösungen sind z. B. Ehegattenmodelle, GbR mit Einstimmigkeitsabrede oder getrennte Eigentümerstrukturen.
Bei der unechten Betriebsaufspaltung fehlt die unmittelbare Beteiligung des Gesellschafters am Besitzunternehmen. Die steuerlichen Folgen können dennoch ähnlich gravierend sein. Auch hier besteht das Risiko einer Umqualifizierung der Einkünfte.
Das BMF hat dazu ein Prüfschema veröffentlicht (z. B. im Anhang zum Schreiben vom 26.03.2004). Entscheidende Faktoren sind Anzahl und Frequenz der Verkäufe, Planmäßigkeit und die sog. Drei-Objekt-Grenze.
Das Finanzamt erkennt Betriebsausgaben nicht mehr an, wenn keine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. Rückwirkende Steueränderungen und hohe Nachzahlungen können die Folge sein.
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