3 Steuerfallen für Bauunternehmer vermeiden

Kurz & knapp
- Anzahlungen müssen sofort versteuert werden
- Bauabzugsteuer ohne Freistellung gefährlich
- 13b UStG: Umsatzsteuer umkehren nicht vergessen
- Falsche Buchung kostet Liquidität & Haftungsrisiken
- Prüfprozesse im Unternehmen sind entscheidend
Steuerrisiken für Bauunternehmer: Diese 3 Fehler kosten richtig Geld
Als Bauunternehmer stehen Sie nicht nur auf der Baustelle unter Druck – auch steuerlich lauern einige Stolperfallen, die schnell teuer werden können.
An- und Vorauszahlungen falsch gebucht? Das kann teuer werden
In der Baubranche sind Anzahlungen und Vorauszahlungen üblich – doch oft werden sie in der Buchhaltung falsch behandelt.
Wichtig: Anzahlungen müssen zum Zeitpunkt der Zahlung versteuert werden – nicht erst mit der Schlussrechnung!
Da Bauprojekte sich oft über Monate ziehen, entsteht eine gefährliche Lücke: Wer die Versteuerung erst am Ende vornimmt, riskiert hohe Nachzahlungen – und damit eine massive Belastung der Liquidität.
Tipp: Prüfen Sie Ihre Buchhaltung oder lassen Sie sie prüfen. Sorgen Sie dafür, dass Ihre Anzahlungen korrekt verbucht und zeitnah versteuert werden – bevor das Finanzamt es tut.
2. Bauabzugsteuer: Haftung vermeiden mit Freistellungsbescheinigung
Wenn Sie als Unternehmer einen anderen Unternehmer beauftragen, sind Sie nach § 48 EStG verpflichtet, 15 % der Rechnungssumme einzubehalten und direkt ans Finanzamt abzuführen – es sei denn, es liegt eine Freistellungsbescheinigung vor.
Diese Pflicht dient der Bekämpfung von Schwarzarbeit und betrifft insbesondere ausländische Subunternehmer.
Ohne Freistellung haften Sie persönlich – auch wenn der Subunternehmer längst verschwunden ist.
Was tun?
- Lassen Sie sich bei jeder Subunternehmerrechnung die Freistellungsbescheinigung zeigen
- Fehlt sie, führen Sie die 15 % Bauabzugsteuer an das Finanzamt ab
- So sichern Sie sich rechtlich ab und vermeiden finanzielle Schäden
3. § 13b UStG: Reverse-Charge-Verfahren richtig anwenden
Viele Bauunternehmer übersehen die korrekte Anwendung des sogenannten Reverse-Charge-Verfahrens nach § 13b Umsatzsteuergesetz.
Das bedeutet: Bei Bauleistungen von einem Unternehmer an einen anderen Unternehmer schuldet nicht der Leistende, sondern der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer.
Die Rechnung muss netto ausgestellt sein und den Hinweis enthalten: „Bauleistung nach § 13b UStG – Reverse-Charge-Verfahren“.
Wichtig für Sie als Empfänger:
- Sie müssen den Umsatz selbst beim Finanzamt melden
- Gleichzeitig dürfen Sie den Vorsteuerabzug in gleicher Höhe geltend machen
- Wird die Meldung vergessen, haften Sie trotzdem für die Umsatzsteuer
Achten Sie daher in Ihrem internen Rechnungsprüfungsprozess auf:
Hinweis: Diese Prüfung erfolgt bei Ihnen im Unternehmen – nicht erst beim Steuerberater!
Fazit: Lieber jetzt prüfen als später zahlen
Diese drei Themen sind keine Randnotizen – sie betreffen das tägliche Geschäft vieler Bauunternehmen.
Wer hier Fehler macht, riskiert schnell sechs- bis siebenstellige Verluste – unnötig, wenn man die Prozesse sauber aufsetzt.
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Häufige Fragen & Antworten
Die Bauabzugsteuer ist eine Quellensteuer in Höhe von 15 %, die Sie als Bauunternehmer bei Rechnungen von Subunternehmern direkt an das Finanzamt abführen müssen – außer es liegt eine gültige Freistellungsbescheinigung vor.
Bei Bauleistungen zwischen Unternehmen greift § 13b UStG. Die Umsatzsteuer wird nicht vom Rechnungssteller abgeführt, sondern vom Empfänger – er muss sie beim Finanzamt melden und kann gleichzeitig den Vorsteuerabzug geltend machen.
Anzahlungen müssen zum Zeitpunkt der Zahlung versteuert werden. Wer das versäumt, muss mit erheblichen Nachzahlungen rechnen, die die Liquidität gefährden können.
Die Freistellungsbescheinigung – sie befreit Sie von der Pflicht, Bauabzugsteuer abzuführen. Fehlt sie, haften Sie für die Steuer.
Die Verantwortung für Rechnungseingänge und gesetzliche Pflichten liegt beim Unternehmen. Der Steuerberater prüft nicht jede Rechnung einzeln – daher sollten Sie interne Prozesse schaffen, um solche Punkte frühzeitig zu erkennen.
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