Wohnung kaufen und steuerfrei verkaufen: Die 10-Jahres-Regel

Kurz & knapp
- Verkauf nach 10 Jahren im Privatvermögen steuerfrei (§ 23 EStG)
- Frist beginnt mit notariellem Kaufvertrag, nicht Übergabe
- 3-Objekt-Grenze beachten: Mehr als 3 Verkäufe in 5 Jahren = gewerblicher Grundstückshändler
- Eigennutzung ermöglicht steuerfreien Verkauf auch vor 10 Jahren
- Familienstiftung kombiniert 15% laufende Steuern mit steuerfreiem Verkauf
Wohnung kaufen und steuerfrei verkaufen: Die 10-Jahres-Regel
Wer eine Wohnung kauft und nach 10 Jahren wieder verkauft, kann den Gewinn steuerfrei einstreichen. So lautet die Faustregel, die viele Immobilieninvestoren kennen. Doch stimmt das wirklich so einfach? Die Wahrheit ist: Es gibt einige Fallstricke, die Sie kennen sollten.
Die Grundregel: § 23 EStG
Grundsätzlich gilt: Wenn Sie eine Immobilie im Privatvermögen halten und nach Ablauf von 10 Jahren verkaufen, ist der Gewinn steuerfrei. Das ist der sogenannte private Veräußerungsgewinn nach Paragraph 23 Einkommensteuergesetz.
Wichtig: Die 10 Jahre beziehen sich auf den Zeitpunkt des notariellen Kaufvertrags – nicht auf die Übergabe oder den Grundbucheintrag.
Wenn Sie also am 15. März 2015 gekauft haben, können Sie frühestens am 16. März 2025 steuerfrei verkaufen. Ein Tag zu früh, und der gesamte Gewinn wird versteuert.
Die 4 Fallstricke beim steuerfreien Immobilienverkauf
1. Die 3-Objekt-Grenze
Wenn Sie innerhalb von 5 Jahren mehr als 3 Immobilien verkaufen, werden Sie zum gewerblichen Grundstückshändler. Die Konsequenz ist dramatisch:
- Alle Verkäufe werden gewerblich besteuert
- Die 10-Jahres-Frist gilt nicht mehr
- Zusätzlich fällt Gewerbesteuer an
Wer also plant, mehrere Immobilien zu kaufen und zu verkaufen, sollte die Zeiträume genau planen.
2. Die Eigennutzungs-Ausnahme
Wenn Sie die Immobilie selbst bewohnen, gibt es eine Sonderregel. Sie können auch vor Ablauf der 10 Jahre steuerfrei verkaufen, wenn Sie:
- Im Jahr des Verkaufs selbst darin gewohnt haben
- Und in den beiden Jahren davor ebenfalls
Diese Regel kann für selbstgenutzte Immobilien sehr attraktiv sein.
3. Vermietete Immobilien in der GmbH
In einer vermögensverwaltenden GmbH gibt es keine 10-Jahres-Frist. Der Verkaufsgewinn wird immer mit 15% Körperschaftsteuer besteuert.
Der Vorteil der GmbH liegt woanders: Sie zahlen laufend nur 15% auf die Mieteinnahmen statt bis zu 45% im Privatvermögen.
4. Die Familienstiftung als Königslösung
Die Familienstiftung kombiniert das Beste aus beiden Welten:
- Nur 15% laufende Steuern auf Mieteinnahmen
- Steuerfreier Verkauf nach 10 Jahren
- Keine Gewerbesteuer auf Vermietung
Das ist ein Gamechanger für Immobilieninvestoren mit größeren Portfolios.
Vergleich: Steuerlast beim Immobilienverkauf
Steuervergleich beim Immobilienverkauf
| Struktur | Laufende Steuer | Verkauf nach 10 J. |
|---|---|---|
| Privatvermögen | bis 45% | steuerfrei |
| Vermögensverw. GmbH | 15% | 15% |
| Familienstiftung | 15% | steuerfrei |
Fazit: Die 10-Jahres-Frist richtig nutzen
Die 10-Jahres-Frist ist ein mächtiges Werkzeug für Immobilieninvestoren. Aber Sie müssen die Regeln kennen:
- Frist beginnt mit dem notariellen Kaufvertrag
- 3-Objekt-Grenze beachten
- Die richtige Struktur wählen
Wer größere Portfolios aufbaut, sollte über eine Familienstiftung nachdenken. Sie kombiniert niedrige laufende Steuern mit dem steuerfreien Verkauf nach 10 Jahren.
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Häufige Fragen & Antworten
Kann ich eine Wohnung auch vor 10 Jahren steuerfrei verkaufen?
Ja, bei Eigennutzung. Sie können vor Ablauf der 10 Jahre steuerfrei verkaufen, wenn Sie im Jahr des Verkaufs und in den beiden Jahren davor selbst darin gewohnt haben.
Was ist die 3-Objekt-Grenze?
Wenn Sie innerhalb von 5 Jahren mehr als 3 Immobilien verkaufen, werden Sie zum gewerblichen Grundstückshändler. Die Folge: Alle Verkäufe werden gewerblich besteuert, die 10-Jahres-Frist gilt nicht mehr, und zusätzlich fällt Gewerbesteuer an.
Was bedeutet 10-Jahres-Frist beim Immobilienverkauf?
Wenn Sie eine Immobilie im Privatvermögen halten und nach Ablauf von 10 Jahren verkaufen, ist der Gewinn steuerfrei (§ 23 EStG). Die Frist beginnt mit dem notariellen Kaufvertrag – nicht mit der Übergabe oder dem Grundbucheintrag.
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