15 % Steuerabzug auf Bauleistungen: Die unterschätzte Falle für Unternehmer und Vermieter

Kurz & knapp
- Die Regel: Bei Bauleistungen müssen Auftraggeber 15 % des Rechnungsbetrags einbehalten und direkt an das Finanzamt abführen.
- Die Ausnahme: Liegt eine gültige Freistellungsbescheinigung (FSB) des Handwerkers vor, darf der volle Betrag ausgezahlt werden.
- Wer ist betroffen? Alle Unternehmer (auch Ärzte, Berater, Kleinunternehmer) und Vermieter von mehr als zwei Wohnungen.
- Bagatellgrenzen: Der Abzug entfällt bei Aufträgen unter 5.000 € pro Jahr (für Vermieter 12.000 €).
- Das Risiko: Wer ohne FSB den vollen Betrag zahlt, haftet gegenüber dem Finanzamt und zahlt im Ernstfall 15 % oben drauf.
Egal ob Sie eine neue Heizung einbauen lassen, das Dach Ihres Mietshauses sanieren oder Ihre Praxisräume renovieren: Sobald ein Handwerker für Sie tätig wird, greift unter Umständen der § 48 Einkommensteuergesetz.
Was viele nicht wissen: Die Pflicht zur Prüfung und zum Steuerabzug liegt beim Auftraggeber.
Wer hier schläft, zahlt am Ende doppelt.
Wer muss die 15 % Bauabzugsteuer beachten?
Die Regelung betrifft keineswegs nur große Baukonzerne.
Sie gilt für fast jeden, der unternehmerisch tätig ist oder Immobilien vermietet:
- Selbstständige & Freiberufler: Auch Ärzte, Coaches oder Einzelhändler, die ihre Geschäftsräume renovieren lassen.
- Vermieter: Jeder, der mehr als zwei Wohnungen vermietet, gilt hier als Profi und muss den Steuerabzug prüfen.
- Kleinunternehmer: Selbst wenn Sie nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind, befreit Sie das nicht von dieser speziellen Bauabzugsteuer.
Was genau gilt als Bauleistung?
Der Begriff ist im Steuerrecht sehr weit gefasst.
Es betrifft alle Arbeiten, die ein Bauwerk herstellen, instand setzen, verändern oder beseitigen.
Dazu gehören unter anderem:
- Neubau, Anbau und Umbau.
- Installationen (Elektrik, Heizung, Sanitär).
- Fenster- und Dacharbeiten.
- Wartungsarbeiten an fest installierten Anlagen.
- Pflasterarbeiten, Zäune oder Carports (alles, was fest mit dem Grund und Boden verbunden ist).
Wichtig: In rund 90 % der Fälle, in denen ein Handwerker an einer Immobilie arbeitet, handelt es sich um eine Bauleistung im Sinne des Gesetzes.
Die Rettung: Die Freistellungsbescheinigung (FSB)
Um den bürokratischen Aufwand zu vermeiden, gibt es die Freistellungsbescheinigung.
Wenn Ihnen der Handwerker dieses Dokument vorlegt, dürfen Sie die Rechnung zu 100 % an ihn auszahlen.
Drei Dinge müssen Sie dabei prüfen:
- Gültigkeit: Die Bescheinigung muss zum Zeitpunkt der Zahlung (nicht bei Auftragserteilung!) noch gültig sein.
- Echtheit: Prüfen Sie die FSB im Idealfall über die Online-Datenbank des Bundeszentralamts für Steuern.
- Dokumentation: Behalten Sie eine Kopie der Bescheinigung für Ihre Unterlagen, um bei einer Betriebsprüfung abgesichert zu sein.
Achtung Falle: Warum Unwissenheit teuer wird
Viele Auftraggeber überweisen im guten Glauben den vollen Rechnungsbetrag, ohne nach einer FSB zu fragen.
Wenn das Finanzamt dies bei einer Prüfung feststellt und der Handwerker keine Steuern abgeführt hat, holt sich der Staat die 15 % von Ihnen zurück.
Da Sie den Handwerker bereits voll bezahlt haben, ist dieses Geld für Sie verloren.
Sie tragen das volle Haftungsrisiko.
Dies gilt übrigens auch für Abschlagszahlungen – prüfen Sie also vor jeder einzelnen Überweisung, ob die Freistellung noch Bestand hat.
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Häufige Fragen & Antworten
Gibt es eine Bagatellgrenze für kleine Aufträge?
Ja. Wenn Sie einem Handwerker im gesamten Kalenderjahr Aufträge unter insgesamt 5.000 € erteilen, entfällt die Abzugspflicht. Für Vermieter, die ausschließlich Wohnungen vermieten, liegt diese Grenze sogar bei 12.000 € pro Jahr und Handwerker.
Was mache ich, wenn der Handwerker keine FSB hat?
In diesem Fall müssen Sie zwingend 15 % des Bruttorechnungsbetrags einbehalten, diesen beim Finanzamt anmelden und dorthin abführen. Nur die restlichen 85 % dürfen Sie an den Handwerker auszahlen.
Gilt die 15 %-Regel auch für Privatpersonen?
Nein, wenn Sie rein privat (für Ihr selbst genutztes Einfamilienhaus) einen Handwerker beauftragen, müssen Sie keinen Steuerabzug vornehmen. Sobald Sie jedoch als Vermieter (ab der 3. Wohnung) oder Unternehmer handeln, sind Sie in der Pflicht.
Was muss ich als Handwerker beachten?
Sorgen Sie dafür, dass Ihre Freistellungsbescheinigung immer aktuell ist. Legen Sie diese proaktiv jeder Rechnung bei oder verlinken Sie diese deutlich in Ihren Dokumenten. So signalisieren Sie Ihren Kunden Sicherheit und vermeiden, dass Ihnen 15 % Ihrer Liquidität vorübergehend fehlen.
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