Erbersatzsteuer senken mit doppelter Stiftung

Wie funktioniert das Modell der doppelten Stiftung? – und wie Sie Ihre Erbersatzsteuer fast auf Null reduzieren. Erfahren Sie es jetzt
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Inhaltsverzeichnis

Kurz & knapp

  • Erbersatzsteuer fällt bei Familienstiftungen alle 30 Jahre an
  • Steuer lässt sich mit kluger Planung vorab ansparen
  • Mit doppelter Stiftung ist massive Reduktion möglich
  • Gemeinnützige Stiftung übernimmt Großteil der Anteile
  • Kontrollrechte bleiben trotzdem bei der Familienstiftung

Wie Sie mit einer doppelten Stiftung Ihre Erbersatzsteuer fast komplett vermeiden

Die Erbersatzsteuer betrifft alle, die ihr Vermögen in eine Familienstiftung überführt haben.

Der große Vorteil der Familienstiftung:
Nach dem Tod des Stifters fällt keine reguläre Erbschaftsteuer mehr an, da das Vermögen bereits in der Stiftung liegt.

Doch es gibt einen Haken: Alle 30 Jahre wird so getan, als würde die Stiftung „sterben“. Das nennt sich Erbersatzsteuer – und sie kann teuer werden.

Was passiert bei der Erbersatzsteuer?

Alle 30 Jahre wird das Vermögen der Stiftung fiktiv vererbt.

Dabei gelten ähnliche Regeln wie bei einer normalen Erbschaft:

  • Freibetrag von 800.000 € (entspricht zwei Kindern)
  • Alles darüber wird mit rund 20 % besteuert

Beispielrechnung:

Vermögen im Überblick

Vermögen Freibetrag Zu versteuern Erbersatzsteuer (20 %)
1.000.000 € 800.000 € 200.000 € 40.000 €

Vorteil: Sie können diesen Zeitpunkt exakt kalkulieren und frühzeitig Geld zur Seite legen.
Nachteil: Viele Stifter empfinden die Erbersatzsteuer trotzdem als unnötige Belastung.

Die Lösung: Doppelte Stiftung – gemeinnützig & familiär kombiniert

Um die Steuerlast noch weiter zu senken, hat, bietet sich eine doppelte Stiftung an.

So funktioniert es:

  1. Zwei Stiftungen gründen:

    • Familienstiftung (privat)
    • Gemeinnützige Stiftung

  2. Holding-Struktur aufbauen:

    • Die Holding GmbH besitzt die operativen Gesellschaften
    • Die Anteile an der Holding werden aufgeteilt:

      • 10 % Familienstiftung
      • 90 % gemeinnützige Stiftung

  3. Erbersatzsteuer betrifft nur den Familienstiftungsanteil:

    • Nur 10 % des Vermögens sind steuerpflichtig
    • Die 90 % bei der gemeinnützigen Stiftung sind steuerbefreit
„So lässt sich die Erbersatzsteuer auf einen Bruchteil reduzieren – bei voller Kontrolle.“

Und wie bleibt die Kontrolle erhalten?

Viele fragen sich an dieser Stelle:
Wie kann ich die Holding weiter steuern, wenn 90 % in der gemeinnützigen Stiftung liegen?

Die Antwort: Stimmrechte und Gewinnausschüttung separat regeln.

  • Stimmrechte:
    90 % der Stimmen bleiben bei der Familienstiftung, auch wenn sie nur 10 % der Anteile hält.

  • Gewinnausschüttung:
    Kann flexibel aufgeteilt werden – z. B. 50 % an jede Stiftung.

So bleibt die volle Kontrolle bei der Familie – und gleichzeitig wird massiv Steuer gespart.

Fazit & Handlungsimpuls

Mit dem Modell der doppelten Stiftung lässt sich die Erbersatzsteuer nahezu auf Null reduzieren – bei voller unternehmerischer Kontrolle.

Das Konstrukt ist anspruchsvoll, aber steuerlich extrem effizient.

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Häufige Fragen & Antworten

Kann ich mit einer Stiftung Erbschaftsteuer sparen?

 Ja – durch eine Familienstiftung fällt nach dem Tod des Stifters keine klassische Erbschaftsteuer an. Stattdessen greift die Erbersatzsteuer alle 30 Jahre, die jedoch planbar ist und mit einer doppelten Stiftung drastisch reduziert werden kann.

Ist es möglich, mehrere Familienstiftungen zu gründen?

Rein rechtlich ja. In der Praxis empfiehlt sich aber meist eine zentrale Familienstiftung, die sinnvoll aufgebaut ist – z. B. in Kombination mit einer gemeinnützigen Stiftung.

Was ist der Nachteil einer Stiftung?

Der Verwaltungsaufwand ist höher als bei einer GmbH. Zudem ist eine Stiftung ein dauerhaftes Konstrukt – Änderungen erfordern juristische Präzision. Dafür bietet sie klare steuerliche und strukturelle Vorteile.

Wie kann man aus einer Stiftung Geld entnehmen?

Aus der Familienstiftung können durch Ausschüttung Gewinne entnommen werden. Diese müssen steuerlich korrekt behandelt werden. Die gemeinnützige Stiftung darf keine privaten Ausschüttungen vornehmen – ihre Mittel müssen dem gemeinnützigen Zweck dienen.

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