Restnutzungsdauer-AfA — So berechnen Sie höhere Abschreibungen für Ihre Immobilie

Kurz & knapp
- Lineare AfA ist konservativ: 2–3 % pro Jahr für die meisten Immobilien — langweilig und suboptimal
- Restnutzungsdauer-AfA ist die Alternative: Kürzere Nutzungsdauer = höhere jährliche Abschreibung
- Die Rechnung: Ein €600k-Gebäude mit 25 statt 50 Jahren Restnutzung spart €6.750/Jahr Abschreibung = bis zu €2.835 Steuern pro Jahr
- Wer profitiert: Vermieter von Altbauten (vor 1990), Geschäftsräume, kleinere Mehrfamilienhäuser
- Wann nicht: Neue Immobilien (post-2022), Gebäude in gutem Zustand, kurz vor dem Verkauf
Die drei Standard-AfA-Sätze — und warum sie oft zu niedrig sind
In Deutschland gibt es für Gebäude drei verschiedene lineare Abschreibungssätze, je nach Baujahr:
BaujahrLineare AfANutzungsdauerAb 20233 %33,33 Jahre1923–20222 %50 JahreVor 19232,5 %40 Jahre
Diese Sätze sind gesetzlich in § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG verankert und gelten als "normale" Abschreibung. Sie basieren auf der Annahme, dass ein durchschnittliches Gebäude 33–50 Jahre hält.
Aber: Ein Altbau von 1975 hat 2024 nicht mehr 25 Jahre Restnutzung — wenn er in schlechtem Zustand ist, eher 15–20 Jahre. Und genau da setzt die Restnutzungsdauer-AfA nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG an.
Restnutzungsdauer-AfA: Das Prinzip
Das Gesetz erlaubt es ausdrücklich: Wenn Sie nachweisen können, dass ein Gebäude eine kürzere verbleibende Nutzungsdauer hat als die Standardtabelle vorsieht, dürfen Sie eine höhere AfA ansetzen.
Die Formel ist einfach:
Jährliche AfA = Restbuchwert des Gebäudes / Restnutzungsdauer (in Jahren)
Beispiel Restnutzungsdauer-AfA:
- Kaufjahr: 2024
- Gebäude: Erbaut 1975 (49 Jahre alt)
- Gebäudewert: €450.000
- Nach Standard-AfA (2 %): €9.000/Jahr
- Ihre Annahme: Restnutzung 20 Jahre (nicht 50)
- Nach Restnutzungs-AfA: €450.000 ÷ 20 = €22.500/Jahr
Das sind €13.500 mehr Abschreibung pro Jahr — bei einem 42 %-Steuersatz eine Ersparnis von €5.670 pro Jahr. Über 20 Jahre: €113.400 Steuern gespart.
Wann ist eine kürzere Restnutzungsdauer realistisch?
Nicht jedes alte Gebäude eignet sich für die Restnutzungs-AfA. Sie müssen glaubwürdig begründen können, warum die Restnutzung kürzer ist:
Bauten von 1960–1980 (Ernstzunehmende Kandidaten)
Diese Häuser sind heute 44–64 Jahre alt. Oft sind sie:
- Energetisch veraltet (keine Wärmeisolation, alte Heizung)
- Sanitär renovierungsbedürftig
- Elektrik nicht mehr normkonform
- Dach am Ende der Lebensdauer
Realistische Restnutzung: 15–25 Jahre
Tipp: Lassen Sie eine Bestandsaufnahme machen (Fotos, Inspektionsbericht). Das kostet €300–800 und ist Ihre beste Waffe gegen Finanzbehörden.
Bauten von 1980–2000 (Mittelfristig interessant)
Abhängig vom Zustand und der Lage:
- Bessere Substanz als Vorkriegs- und Kriegsbauten
- Oft aber noch problematisch (alte Wärmeschutzverordnung, Bleirohre)
- Großzügige Restnutzung: 25–35 Jahre
Bauten ab 2001 (Meist nicht relevant)
Die Standard-AfA (2–3 %) ist hier bereits fair. Eine aggressivere Restnutzungs-AfA wäre schwer zu begründen und sehr weniger attraktiv.
Praktische Berechnung: Schritt für Schritt
Angenommen, Sie kaufen 2024 ein Mehrfamilienhaus von 1972. So gehen Sie vor:
Schritt 1: Kaufpreis aufteilen
Gesamtkaufpreis: €750.000
- Grund: €150.000 (nicht abschreibbar)
- Gebäude: €600.000 (abschreibbar)
Schritt 2: Restnutzungsdauer schätzen
Baujahr 1972 = 52 Jahre alt (2024) Standardannahme: noch 50 Jahre − 52 = −2 Jahre (abgelaufen?)
Aber: Gebäude steht noch, ist bewohnt, wurde teilweise renoviert. Ihre realistische Annahme: 25 Jahre Restnutzung
Schritt 3: AfA berechnen
Linear (Standard):
- €600.000 ÷ 50 Jahre = €12.000/Jahr
Mit Restnutzungsdauer (25 Jahre):
- €600.000 ÷ 25 Jahre = €24.000/Jahr
Ersparnis: €12.000/Jahr × 42 % Steuersatz = €5.040 mehr Geld pro Jahr
Schritt 4: Dokumentation
Speichern Sie:
- Kaufvertrag und Rechnungslegung (Grund/Gebäude-Aufteilung)
- Inspektionsbericht oder Fotos des Gebäudezustands
- Evtl. Gutachten von einem Sachverständigen (€800–2.500)
- Ihre schriftliche Begründung, warum 25 Jahre Restnutzung realistisch ist
Die Degressive AfA — noch aggressiver?
Es gibt auch die sogenannte degressive AfA nach § 7 Abs. 5a EStG. Sie ist noch höher im ersten Jahr, wird dann aber jährlich geringer. Allerdings:
- Sie gilt nur für Neubau, nicht für Altbauten
- Sie ist von 2024–2028 auf max. 4 % begrenzt (sonst 5 %)
- Nach Altbauten: nicht relevant
Fazit: Für Ihre Bestandsimmobilie ist die Restnutzungs-AfA das Mittel der Wahl, nicht die degressive AfA.
Sonder-AfA für Mietwohnneubau — separater Track
Für neue Mehrfamilienwohnhäuser gibt es § 7b EStG: bis zu 5 % Sonder-AfA für Mietwohnneubau (befristet bis 2029). Das ist ein anderes Thema und relevant, wenn Sie eine neue Mietwohnung bauen, nicht wenn Sie einen Altbau kaufen.
Wechsel von linear zu Restnutzungsdauer-AfA: Geht das?
Ja. Das Finanzgericht BB hat mit Urteil vom 23.1.2014 entschieden, dass Sie jederzeit von der linearen AfA zur Restnutzungs-AfA übergehen können, auch bei Altbeständen.
Praktik:
- Sie haben ein Gebäude 2015 gekauft, bislang mit 2 % linear abgeschrieben
- 2024 entdecken Sie die Restnutzungs-Möglichkeit
- Im Kaufjahr 2024 können Sie zur Restnutzungs-AfA übergehen
- Die höhere AfA wirkt ab 2024
Hinweis: Rückwirkend (für 2015–2023) ist ein Wechsel schwierig — es sei denn, Sie legen Einspruch gegen alte Bescheide ein und argumentieren mit dem BMF-Schreiben vom 1.12.2025.
Häufiger Fehler: Restnutzungsdauer nach Sanierung
Wenn Sie Ihr Gebäude einer größeren Sanierung oder Renovierung unterziehen, können Sie die Restnutzungsdauer neu bewerten. Das ist wichtig:
- Alte Restnutzung: 15 Jahre
- Nach umfangreicher Dachsanierung, neue Heizung, Wärmeschutz: neue Restnutzung könnte 25–30 Jahre sein
- Sie müssen die AfA dann anpassen
Praxis-Tipp: Halten Sie Renovierungsrechnungen auf und legen Sie für Finanzamt nieder, wann und wie stark Sie renoviert haben. So können Sie begründen, warum sich die Restnutzung verlängert.
Aktiver Steuergestalter-Tipp: Die Restnutzungs-AfA ist kein exotischer Trick, sondern gesetzlich vorgesehen (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG). Nutzen Sie sie proaktiv bei älteren Gebäuden. Ein gutes Gutachten kostet €1.000, spart aber oft €5.000+ pro Jahr an Steuern.
Vergleich: Linear vs. Restnutzung im Detail
Wir nehmen ein konkretes 1978-Gebäude, Wert €400.000, Restnutzung angenommen 22 Jahre:
JahrRestbuchwert (linear)AfA (2 %)Restbuchwert (Restnutz.)AfA (22 Jahre)Differenz1€400.000€8.000€400.000€18.182€10.1822€392.000€7.840€381.818€17.355€9.5153€384.160€7.683€364.463€16.571€8.888..................22€320.641€6.413€18.182€18.182€11.769
Die Restnutzungs-AfA ist über alle Jahre deutlich höher — und rechnet sich.
Was Finanzbehörden prüfen
Bei einer Betriebsprüfung wollen Finanzbehörden sehen:
- Dokumentation der Restnutzungsdauer-Berechnung: Schriftliche Begründung, warum die Restnutzung 22 und nicht 50 Jahre beträgt
- Inspektionsbericht oder Sachverständigen-Gutachten: Fotos, Zustandsanalyse
- Kaufvertrag und Kaufpreisaufteilung: Beweis, dass €400.000 wirklich auf das Gebäude entfallen
- Konsistenz über die Jahre: Falls Sie 2024 eine 22-jährige Restnutzung ansetzen, können Sie nicht 2025 plötzlich 35 Jahre behaupten
Tipp: Ein hochwertiges Gutachten von einem anerkannten Sachverständigen (Architekt, Bausachverständiger) ist die beste Versicherung gegen Rückfragen.
Besonderheit: Betriebsimmobilien
Für Betriebsgebäude (die Sie selbst nutzen) gibt es zusätzliche Möglichkeiten:
- Sie können unter Umständen die Restnutzungs-AfA kombinieren mit Sonder-AfA nach § 7b oder § 7i EStG
- Handwerk-/Gewerbebau: Oft schnellere Restnutzung realistisch (Fabrikhallen, Werkstätten)
Beispiel: Alte Werkstatt von 1980, Wert €300.000, realistische Restnutzung 15 Jahre statt 50:
- Jährliche AfA mit Restnutzung: €20.000
- Mit linearer Standard-AfA: €6.000
- Differenz: €14.000/Jahr × 42 % = €5.880 Steuervorteil pro Jahr
Fazit: Aktive Steuergestaltung nutzen
Die Restnutzungs-AfA ist kein Marketing-Gag, sondern bewährte Steuerpraxis. Das Gesetz (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG) erlaubt es ausdrücklich. Der Bundesfinanzhof hat es bestätigt. Und mit dem BMF-Schreiben vom 1.12.2025 sind die letzten Hürden gefallen.
Was Sie jetzt tun sollten:
- Altbauten-Portfolio durchsehen: Welche Immobilien sind älter als 35 Jahre?
- Restnutzungsdauer schätzen: Ist 22–25 Jahre realistischer als 50 Jahre?
- Gutachten einholen: Für Gebäude >€250.000 Wert investieren Sie €1.000 in ein Gutachten
- Wechsel vollziehen: Ab dem nächsten Steuerjahr die höhere AfA ansetzen
Mit dieser Strategie sparen Sie bei einem typischen Mehrfamilienhaus-Portfolio schnell €15.000–30.000 pro Jahr an Steuern. Das ist aktive Steuergestaltung, die sich rechnet.
Quellen & Rechtliche Grundlagen
- § 7 Abs. 4 EStG (Lineare und Restnutzungs-AfA)
- § 7 Abs. 5a EStG (Degressive AfA)
- § 7b EStG (Sonder-AfA Mietwohnneubau)
- FG BB vom 23.1.2014 (Übergangsmöglichkeit von linear zu Restnutzung)
- R. 7.4 Abs. 9 EStR (Offizielle Richtlinien)
Häufige Fragen & Antworten
Wie berechnet man die Restnutzungsdauer eines Gebäudes?
Die Restnutzungsdauer ergibt sich aus der Gesamtnutzungsdauer (je nach Gebäudetyp 60–80 Jahre) abzüglich des Gebäudealters. Durchgeführte Modernisierungen können die Restnutzungsdauer verlängern. Für steuerliche Zwecke kann ein Sachverständiger die tatsächliche Restnutzungsdauer durch ein Gutachten nachweisen.
Kann man die AfA-Abschreibung bei Gebäuden verkürzen?
Ja, durch den Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Restnutzungsdauer (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG). Statt der pauschalen 2 % AfA (50 Jahre) kann beispielsweise bei einer Restnutzungsdauer von 20 Jahren eine AfA von 5 % jährlich geltend gemacht werden – das verdoppelt die steuerliche Absetzung.
Wann lohnt sich ein Restnutzungsdauer-Gutachten?
Ein Gutachten lohnt sich besonders bei Immobilien, die älter als 30 Jahre sind und noch nicht kernsaniert wurden. Bei Gewerbeimmobilien kann es sich bereits ab einem Alter von 10–20 Jahren lohnen. Die Gutachtenkosten von ca. 1.000–2.500 Euro amortisieren sich oft bereits im ersten Steuerjahr.
Welche Methode wird für das Restnutzungsdauer-Gutachten verwendet?
Das Gutachten muss nach anerkannten Bewertungsverfahren erstellt werden, typischerweise nach der Sachwertrichtlinie (SW-RL) oder dem Modell nach Ross/Brachmann. Ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger bewertet den Zustand der wesentlichen Bauteile und leitet daraus die verbleibende Nutzungsdauer ab.
Sie haben weitere Fragen?
Zögern Sie nicht, uns persönlich zu kontaktieren:














































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