Mindestlohn und Zollkontrollen auf der Baustelle: Compliance-Pflichten

Mindestlohn im Baugewerbe: Ein zweistufiges System
Der gesetzliche Mindestlohn
Seit dem 1. Januar 2015 gilt in Deutschland ein allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn (Mindestlohngesetz — MiLoG). Er gilt für alle Arbeitnehmer in Deutschland, unabhängig von Branche, Betriebsgröße oder Staatsangehörigkeit. Ab dem 1. Januar 2025 beträgt er 12,82 Euro brutto pro Stunde.
Dieser Betrag ist die absolute Untergrenze. Kein Arbeitnehmer darf weniger verdienen — nicht einmal wenn eine andere Vereinbarung getroffen wurde. Unterschreitungen sind Ordnungswidrigkeiten und können mit Bußgeldern bis zu 500.000 Euro je Fall belegt werden.
Der branchenspezifische Mindestlohn nach dem BRTV
Für das Baugewerbe gilt ein eigener, höherer Mindestlohn auf Basis des Bundesrahmentarifvertrags Bau (BRTV). Dieser Tarifvertrag wurde nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) für allgemeinverbindlich erklärt — das bedeutet: Er gilt für alle Betriebe des Baugewerbes, auch wenn sie nicht tarifgebunden sind und dem Arbeitgeberverband nicht angehören.
Der bautarifliche Mindestlohn ist nach Lohngruppen gestaffelt und liegt deutlich über dem gesetzlichen Mindestlohn. Die Sätze werden regelmäßig angepasst. Für die genauen aktuellen Sätze empfehlen wir die Webseite der SOKA-Bau (Sozialkassen der Bauwirtschaft) oder eine Anfrage bei uns.
ℹ Wer fällt unter den BRTV?
Der BRTV gilt für Betriebe des Baugewerbes. Als Baugewerbebetrieb gilt ein Betrieb, der überwiegend (mehr als 50 % der Arbeitsstunden) baugewerbliche Tätigkeiten ausführt.
Baugewerbliche Tätigkeiten: Hochbau, Tiefbau, Straßenbau, Rohrleitungsbau, alle Ausbaugewerke, die die Substanz eines Bauwerks berühren.
Nicht unter den BRTV fallen: reine Planungs- und Ingenieurbüros, Baustoffhandel, Gerätevermietung.
Bei gemischten Betrieben (z.B. Heizung/Sanitär/Hochbau) ist eine genaue Prüfung notwendig. Falsche Einordnung kann zu erheblichen Nachforderungen führen.
Was ist der Unterschied zwischen gesetzlichem und Tarifmindestlohn?
Was ist der Unterschied zwischen gesetzlichem und Tarifmindestlohn?
| Aspekt | Gesetzlicher Mindestlohn | BRTV-Mindestlohn |
|---|---|---|
| Höhe (2025) | 12,82 Euro/Std. | Je nach Lohngruppe höher |
| Geltungsbereich | Alle Branchen | Nur Baugewerbe (allgemeinverbindlich) |
| Rechtsgrundlage | MiLoG | BRTV + AEntG |
| Kontrolle | Zoll (FKS) und Arbeitsrecht | Zoll (FKS), DRV, SOKA-Bau |
Entgeltbestandteile: Was zählt zum Mindestlohn?
Nicht jede Zahlung an den Arbeitnehmer zählt bei der Prüfung des Mindestlohns. Anrechenbar sind Zahlungen, die der Arbeitgeber als Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung leistet und die unwiderruflich sind.
Nicht auf den Mindestlohn anrechenbar sind:
- Zuschläge für Überstunden, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit
- Sonderzahlungen, die nicht regelmäßig geleistet werden (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld — sofern nicht monatlich ausgezahlt)
- Vermögenswirksame Leistungen
- Reisekostenerstattungen und Verpflegungspauschalen
- Gefahrenzulagen und ähnliche besondere Zulagen
Die Rechtsprechung hat hier mehrfach präzisiert. Im Zweifel gilt: Nur was regelmäßig und ohne Bedingung gezahlt wird, ist anrechenbar.
Arbeitszeiterfassung auf der Baustelle
Die gesetzliche Pflicht
§ 17 MiLoG verpflichtet Arbeitgeber in bestimmten Branchen, die Arbeitszeiten ihrer Arbeitnehmer schriftlich aufzuzeichnen. Das Baugewerbe gehört zu diesen Branchen. Die Pflicht gilt für alle Arbeitnehmer — nicht nur für Minijobber oder befristet Beschäftigte, sondern für alle, unabhängig von Lohnhöhe und Beschäftigungsart.
Was aufzuzeichnen ist: Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit. Pausen sind gesondert aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen müssen spätestens 7 Tage nach dem Arbeitstag vorliegen.
► Was muss die Arbeitszeitaufzeichnung enthalten?
Name des Arbeitnehmers
Datum und Wochentag
Beginn der Arbeitszeit (inkl. Beginn der Anreise? — nur wenn Arbeitszeit beginnt)
Ende der Arbeitszeit
Tatsächliche Netto-Arbeitsstunden (nach Abzug der Pausen)
Ort der Arbeit (Baustelle, Lager, etc.)
Unterschrift des Arbeitnehmers oder elektronische Bestätigung
Aufbewahrungspflicht
Die Arbeitszeitaufzeichnungen müssen mindestens 2 Jahre aufbewahrt werden. In der Praxis empfehlen wir 10 Jahre — da Sozialversicherungsprüfungen bis zu 4 Jahre, bei Vorsatz bis zu 30 Jahre rückwirkend möglich sind und die Arbeitszeitaufzeichnungen auch für diese Zwecke benötigt werden.
Bußgelder bei Verstößen
Verstöße gegen die Aufzeichnungspflicht sind Ordnungswidrigkeiten und können mit Bußgeldern bis zu 30.000 Euro je Fall geahndet werden. Bei systematischer Nichterfassung können die Bußgelder erheblich höher werden. Zudem können fehlende Aufzeichnungen als Beweismittel gegen den Arbeitgeber gewertet werden, wenn ein Mindestlohnverstoß behauptet wird.
⚠ Achtung: Zoll kann unangemeldete Kontrollen durchführen
Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Zolls darf Bauunternehmer und Baustellen unangemeldert kontrollieren — auch an Wochenenden und außerhalb der Geschäftszeiten.
Bei einer Kontrolle müssen die Arbeitszeitaufzeichnungen der letzten 7 Tage sofort vorgelegt werden können.
Fehlen Aufzeichnungen, kann das Finanzamt die Arbeitsstunden schätzen — üblicherweise zu Ungunsten des Arbeitgebers.
→ Mindestlohn-Verstöße als Prüfungsschwerpunkt
Empfehlung: Stundennachweise immer auf der Baustelle verfügbar halten — digital (z.B. auf dem Smartphone) oder auf Papier.
Digitale Zeiterfassung — Chancen und Grenzen
Moderne Bausoftware und Zeiterfassungs-Apps bieten heute einfache Lösungen für die Arbeitszeitdokumentation auf der Baustelle. Vorteile: GPS-Ortung zur Bestätigung des Arbeitsorts, automatische Berechnung der Arbeitsstunden, sofortige Verfügbarkeit der Daten.
Wichtig: Digitale Systeme sind nur dann rechtlich sicher, wenn sie manipulationssicher sind und nachträgliche Änderungen protokolliert werden. Ein einfaches Excel-Sheet, das beliebig geändert werden kann, gilt nicht als rechtssicher. Bei Betriebsprüfungen werden digitale Systeme auf ihre Unveränderlichkeit geprüft.
Scheinselbständigkeit: Das unterschätzte Risiko
Was ist Scheinselbständigkeit?
Scheinselbständigkeit liegt vor, wenn eine Person formal als Selbständiger (Einzelunternehmer, Freiberufler) tätig ist, aber tatsächlich in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht. Das Hauptzollamt und die Deutsche Rentenversicherung prüfen regelmäßig, ob als \'Subunternehmer\' eingesetzte Einzelpersonen in Wirklichkeit Arbeitnehmer sind.
Für den Bauunternehmer, der solche Personen einsetzt, hat die Feststellung der Scheinselbständigkeit schwerwiegende Folgen: Er wird rückwirkend als Arbeitgeber behandelt — mit allen daraus resultierenden Sozialversicherungs- und Steuerpflichten.
Kriterien für Scheinselbständigkeit
Kein einzelnes Kriterium ist allein entscheidend — es kommt auf das Gesamtbild an. Folgende Faktoren sprechen für eine Scheinselbständigkeit:
- Weisungsgebundenheit: Der \'Selbständige\' führt Anweisungen des Auftraggebers zu Zeit, Ort und Art der Tätigkeit aus — wie ein Arbeitnehmer.
- Eingliederung: Er ist in die Betriebsorganisation des Auftraggebers eingegliedert — feste Zeiten, Nutzung der betrieblichen Infrastruktur.
- Kein unternehmerisches Risiko: Festes Stundenhonorar statt Werklohn, keine eigene Haftung für Mängel.
- Nur ein Auftraggeber: Er arbeitet im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber.
- Keine eigenen Betriebsmittel: Er nutzt Werkzeug, Maschinen und Materialien des Auftraggebers.
- Keine eigene Werbung: Kein eigenständiges Auftreten am Markt.
Folgen der festgestellten Scheinselbständigkeit
Wenn die Deutsche Rentenversicherung oder das Hauptzollamt Scheinselbständigkeit feststellt, werden alle Zahlungen an die betroffene Person rückwirkend als Bruttoarbeitslohn behandelt. Das bedeutet:
- Sozialversicherungsbeiträge werden rückwirkend bis zu 4 Jahre nachgefordert (bei Vorsatz bis zu 30 Jahre).
- Lohnsteuer kann nachgefordert werden.
- Säumniszuschläge auf die Nachforderungen: 1 % je angefangenen Monat — das summiert sich bei mehrjährigen Nachforderungen auf erhebliche Beträge.
- Persönliche Haftung des Geschäftsführers ist möglich.
- Strafanzeige wegen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen.
⚡ Rechenbeispiel: Kosten einer Scheinselbständigkeit
Bauunternehmer beschäftigt \'Selbständigen\' seit 3 Jahren für 60.000 Euro/Jahr (netto Werkvertrag).
DRV stellt Scheinselbständigkeit fest. Nachzahlung SV-Beiträge: ca. 40 % × 60.000 × 3 Jahre = 72.000 Euro.
Säumniszuschläge 36 Monate × 1 % × 72.000 = ca. 25.920 Euro.
Lohnsteuer-Nachforderung: ca. 20 % von 180.000 Euro = 36.000 Euro.
Gesamtbelastung: über 130.000 Euro — für drei Jahre eines einzigen \'Subunternehmers\'.
Schutzmaßnahmen
Scheinselbständigkeit lässt sich durch richtige Vertragsgestaltung und tatsächliche Ausgestaltung der Zusammenarbeit weitgehend vermeiden:
- Werkvertrag statt Dienstvertrag: Klare Leistungsbeschreibung mit Erfolgskomponente (Werk) statt Stundenlohnabrechnung.
- Kein Weisungsrecht: Der Auftragnehmer entscheidet selbst über Zeit, Ort und Art der Ausführung.
- Eigene Betriebsmittel: Der Subunternehmer bringt eigenes Werkzeug und eigene Ausrüstung.
- Mehrere Auftraggeber: Der Subunternehmer ist nicht exklusiv für Sie tätig.
- Eigene Gewerbeanmeldung und Steuernummer: Formale Anforderungen an selbständige Tätigkeit erfüllt.
- Statusfeststellungsverfahren: Bei Unsicherheit: Antrag auf Statusfeststellung bei der Deutschen Rentenversicherung stellen. Das schafft Rechtssicherheit.
Ausländische Arbeitnehmer und Entsendung
Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG)
Ausländische Unternehmen, die Arbeitnehmer zur Erbringung von Bauleistungen nach Deutschland entsenden, unterliegen dem deutschen Mindestlohn und den deutschen Arbeitsbedingungen — unabhängig davon, welches Recht im Heimatland des Unternehmens gilt. Das regelt das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG).
Das bedeutet praktisch: Ein polnischer Bauunternehmer, der polnische Arbeitnehmer zu einer Baustelle in Düsseldorf entsendet, muss diesen Arbeitnehmern den deutschen Baumindestlohn zahlen — nicht den polnischen.
Meldepflichten bei Entsendung und Arbeitnehmerüberlassung
Bei der Entsendung ausländischer Arbeitnehmer für Bauleistungen müssen folgende Meldepflichten beachtet werden:
- Meldung beim Hauptzollamt vor Beginn der Tätigkeit: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Art der Tätigkeit, voraussichtliche Dauer, Baustelle.
- Vorhaltung von Arbeitszeitnachweisen in Deutsch oder Englisch — auf der Baustelle jederzeit zugänglich.
- Nachweise über gezahlten Mindestlohn in Deutsch oder Englisch.
- Bei Arbeitnehmerüberlassung: Erlaubnis nach Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) muss vorliegen.
⚠ Haftung des Generalunternehmers
Als Generalunternehmer haften Sie unter Umständen für Mindestlohnverstöße Ihrer Subunternehmer — auch ausländischer.
§ 13 MiLoG sieht eine Bürgehaftung vor: Zahlt der Subunternehmer seinen Arbeitnehmern den Mindestlohn nicht, können diese sich direkt an den Generalunternehmer wenden.
Diese Haftung lässt sich durch Vertragspflichten (Mindestlohnklausel, Nachweis- und Kontrollrechte) begrenzen — aber nicht vollständig ausschließen.
Dokumentieren Sie bei ausländischen Subunternehmern regelmäßig, ob diese die Mindestlohnvorschriften einhalten.
Haftung und Sanktionen im Überblick
Haftung und Sanktionen im Überblick
| Verstoß | Mögliche Sanktion |
|---|---|
| Mindestlohn unterschritten | Bußgeld bis 500.000 Euro je Fall |
| Arbeitszeitaufzeichnung fehlt | Bußgeld bis 30.000 Euro |
| SV-Beiträge nicht abgeführt | Strafanzeige, rückwirkende Nachzahlung + Säumniszuschläge |
| Scheinselbständigkeit | SV-Nachforderung bis 30 Jahre, Lohnsteuerhaftung, Strafanzeige |
| AEntG-Meldepflicht verletzt | Bußgeld, Ausschluss von öffentlichen Aufträgen |
| Mindestlohn für ausländische Arbeitnehmer | Bußgeld, Schadensersatz gegenüber Arbeitnehmer |
✔ Unser Fazit
Compliance im Lohnbereich ist kein Bürokratieproblem — es ist handfestes Risikomanagement. Eine einzige Betriebsprüfung mit ungeklärten Sachverhalten kann mehr kosten als jahrelange ordentliche Verwaltung.
Investieren Sie in digitale Zeiterfassungssysteme, strukturieren Sie Ihre Subunternehmerverträge rechtssicher, und lassen Sie uns gemeinsam prüfen, ob Ihr Betrieb unter den BRTV fällt.
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Häufige Fragen & Antworten
Wie hoch ist der Mindestlohn im Baugewerbe 2026?
Seit dem 1. Januar 2026 beträgt der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland 13,90 Euro brutto pro Stunde. Dieser gilt auch für das Baugewerbe als Mindeststandard. Zuvor lag der Mindestlohn bei 12,82 Euro. Eine weitere Erhöhung auf 14,60 Euro pro Stunde ist ab dem 1. Januar 2027 geplant.
Bauunternehmen müssen beachten, dass neben dem gesetzlichen Mindestlohn auch branchenspezifische Mindestlöhne nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz gelten können, die je nach Lohngruppe höher ausfallen. Die Einhaltung wird durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Zolls kontrolliert.
Wer kontrolliert die Einhaltung des Mindestlohns auf Baustellen?
Die Kontrolle der Mindestlohneinhaltung obliegt der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS), einer Abteilung der Zollverwaltung. Die FKS führt sowohl angekündigte als auch unangekündigte Prüfungen auf Baustellen durch. Dabei werden unter anderem Arbeitsverträge, Stundenaufzeichnungen und Lohnabrechnungen überprüft.
Bei Verstößen drohen empfindliche Bußgelder von bis zu 500.000 Euro. Zudem können Unternehmen von öffentlichen Aufträgen ausgeschlossen werden. Bauunternehmer sollten daher stets aktuelle und vollständige Dokumentationen der Arbeitszeiten und Lohnzahlungen bereithalten.
Was passiert bei einer FKS-Kontrolle auf der Baustelle?
Bei einer FKS-Kontrolle erscheinen die Beamten des Zolls in der Regel unangekündigt auf der Baustelle. Sie weisen sich aus und beginnen mit der Überprüfung: Personalien aller anwesenden Arbeitnehmer werden aufgenommen, Ausweisdokumente kontrolliert und Fragen zu Arbeitsverhältnis, Arbeitszeiten und Lohn gestellt.
Die Prüfer verlangen typischerweise Einsicht in Arbeitsverträge, Stundenzettel, Lohnabrechnungen und Meldungen zur Sozialversicherung. Unternehmen sind zur Mitwirkung verpflichtet. Werden Unregelmäßigkeiten festgestellt, können weitere Ermittlungen, Bußgeldverfahren oder sogar Strafverfahren eingeleitet werden.
Welche Dokumentationspflichten gelten für Bauunternehmen beim Mindestlohn?
Bauunternehmen unterliegen besonderen Dokumentationspflichten nach dem Mindestlohngesetz. Arbeitgeber müssen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertags aufzeichnen. Diese Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
Zusätzlich müssen bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern ausländischer Unternehmen auf deutschen Baustellen die erforderlichen Anmeldeunterlagen bei der Zollverwaltung vorliegen. Fehlen diese Unterlagen bei einer Kontrolle, drohen unmittelbar Bußgelder.
Sie haben weitere Fragen?
Zögern Sie nicht, uns persönlich zu kontaktieren:











































































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