Steuerarten
Solidaritätszuschlag
Der Solidaritätszuschlag (Soli) beträgt 5,5 % auf Einkommen-, Lohn- und Körperschaftsteuer — seit 2021 für die meisten Privatzahler abgeschafft, für GmbHs aber weiter gültig.
Teilleistung
Eine Teilleistung ist ein abgenommener, abgrenzbarer Abschnitt einer Gesamtleistung — mit eigenem Leistungszeitpunkt für Umsatzsteuer und Gewinnrealisierung im Baugewerbe.
Werklieferung / Werkleistung
Werklieferung liegt vor, wenn der Unternehmer das wesentliche Material selbst stellt; Werkleistung, wenn das Material vom Auftraggeber gestellt wird — mit Auswirkungen auf USt und § 13b UStG.
Vorsteuer / Vorsteuerabzug
Die Vorsteuer ist die gezahlte Umsatzsteuer auf Eingangsleistungen, die Unternehmer mit ihrer eigenen Umsatzsteuerschuld verrechnen können — das Kernelement des Umsatzsteuersystems.
Umsatzsteuer
Die Umsatzsteuer ist eine indirekte Steuer auf Leistungen, die Unternehmer auf ihre Kunden überwälzen und an das Finanzamt abführen — abzüglich der abziehbaren Vorsteuer.
Freistellungsbescheinigung
Die Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG befreit Bauunternehmer vom 15-prozentigen Steuerabzug auf Bauleistungen durch den Auftraggeber.
§ 13b UStG (Reverse-Charge-Verfahren)
§ 13b UStG regelt die Umkehr der Umsatzsteuerschuld (Reverse Charge) — der Leistungsempfänger statt des leistenden Unternehmers schuldet die Umsatzsteuer.
Bauabzugsteuer
Die Bauabzugsteuer verpflichtet Auftraggeber von Bauleistungen, 15 Prozent des Rechnungsbetrags einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.
Kapitalertragsteuer
Die Kapitalertragsteuer besteuert Einkünfte aus Kapitalvermögen pauschal mit 25 Prozent – insbesondere Dividenden, Zinsen und GmbH-Ausschüttungen.
Einkommensteuer
Die Einkommensteuer ist die wichtigste Steuer für natürliche Personen in Deutschland – mit progressivem Tarif von 14 bis 45 Prozent.
Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuer ist eine Gemeindesteuer auf gewerbliche Einkünfte, deren Höhe vom Hebesatz der jeweiligen Gemeinde abhängt.
Körperschaftsteuer
Die Körperschaftsteuer ist die Einkommensteuer für Kapitalgesellschaften und beträgt einheitlich 15 Prozent des zu versteuernden Einkommens.