Steuerarten
§ 13b UStG (Reverse-Charge-Verfahren)
Was regelt § 13b UStG?
§ 13b UStG kehrt die Umsatzsteuerschuld um: Nicht der leistende Unternehmer, sondern der Leistungsempfänger schuldet die Umsatzsteuer gegenüber dem Finanzamt. Dieses Reverse-Charge-Verfahren soll Umsatzsteuerbetrug verhindern und betrifft insbesondere Bauleistungen, Gebäudereinigung sowie Leistungen ausländischer Unternehmer im Inland.
Für Bauunternehmer und Handwerker ist § 13b UStG allgegenwärtig: Wer selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt und einen Subunternehmer beauftragt, muss die Umsatzsteuer auf der Eingangsrechnung selbst abführen. Ausführlich erläutert wird dies in unserem Artikel zu Reverse Charge bei Bauleistungen.
Abgrenzung zur Bauabzugsteuer
§ 13b UStG (Umsatzsteuer) und die Bauabzugsteuer nach § 48 EStG (Einkommensteuer) sind zwei verschiedene Regelungen, die aber bei Bauleistungen parallel gelten können. Während die Bauabzugsteuer durch eine Freistellungsbescheinigung vermieden werden kann, greift § 13b UStG unabhängig davon. Bei der Rechnungsstellung darf der Subunternehmer keine Umsatzsteuer ausweisen, sondern muss auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinweisen.
Professionelle Beratung bei Rohlmann StB
Die korrekte Anwendung von § 13b UStG ist für Bauunternehmer und deren Auftraggeber essenziell. Wir helfen Ihnen, typische Steuerfallen im Baugewerbe zu vermeiden. Vereinbaren Sie jetzt ein Erstgespräch.
