Steuerarten
Bauabzugsteuer
Was ist die Bauabzugsteuer?
Die Bauabzugsteuer nach § 48 EStG verpflichtet Auftraggeber von Bauleistungen, 15 % des Bruttorechnungsbetrags einzubehalten und direkt an das Finanzamt des leistenden Unternehmers abzuführen. Sie dient der Sicherung von Steueransprüchen im Baugewerbe und betrifft alle Unternehmer und juristische Personen des öffentlichen Rechts, die Bauleistungen beauftragen.
Die einbehaltene Steuer wird beim Bauunternehmer auf dessen Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuerschuld angerechnet. Ausführliche Informationen finden Sie in unserem Artikel zum 15-%-Steuerabzug auf Bauleistungen.
Freistellungsbescheinigung als Ausweg
Der Steuerabzug entfällt, wenn der Bauunternehmer eine gültige Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vorlegt. Ohne diese Bescheinigung haftet der Auftraggeber persönlich für die nicht abgeführte Steuer. Eine Bagatellgrenze gilt bei Aufträgen unter 5.000 Euro pro Jahr (15.000 Euro bei nur steuerfreien Umsätzen).
Die Bauabzugsteuer ist von der Umsatzsteuer-Regelung nach § 13b UStG zu unterscheiden, auch wenn beide Bauleistungen betreffen.
Professionelle Beratung bei Rohlmann StB
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