Immobilienbesteuerung
Nießbrauch
Was ist der Nießbrauch?
Der Nießbrauch ist ein dingliches Recht, das einer Person erlaubt, eine fremde Sache zu nutzen und deren Erträge zu ziehen, ohne Eigentümer zu sein. Er ist in §§ 1030 ff. BGB geregelt und wird im Grundbuch eingetragen. Im Steuerrecht ist der Nießbrauch eines der wirksamsten Gestaltungsinstrumente zur Vermögensübertragung — insbesondere bei Immobilien.
Einen vollständigen Überblick über Anwendungsfälle und Steuerersparnis bietet unser Artikel zu Nießbrauch bei Immobilien.
Vorbehaltsnießbrauch
Beim Vorbehaltsnießbrauch überträgt der Eigentümer (z. B. Elternteil) das Eigentum an einer Immobilie auf einen Begünstigten (z. B. Kind), behält aber das Recht, die Immobilie weiterhin zu nutzen und Mieteinnahmen zu erzielen. Steuerliche Vorteile:
- Schenkungsteuerersparnis durch Abzug des Nießbrauchswerts vom Schenkungswert
- Weiterhin Einkünfte aus Vermietung beim Nießbrauchsberechtigten
- Zinsen aus Finanzierungen bleiben beim Nießbrauchsberechtigten abzugsfähig
Wie der Vorbehaltsnießbrauch bei der Grundstücksübertragung eingesetzt wird, erklärt unser Artikel zum Vorbehaltsnießbrauch.
Zuwendungsnießbrauch
Beim Zuwendungsnießbrauch wird das Nutzungsrecht selbst übertragen, während das Eigentum beim ursprünglichen Eigentümer verbleibt. Dies ermöglicht die Verlagerung von Einkünften auf Personen mit niedrigerem Steuersatz.
AfA und Nießbrauch
Eine wichtige Frage ist, wer die AfA beim Nießbrauch geltend machen kann. Grundsätzlich kann der Nießbrauchsberechtigte AfA nur abziehen, wenn er die Anschaffungskosten selbst getragen hat. Die Alternative — direkter Verkauf an Kinder — kann einen AfA-Stepup ermöglichen. Details dazu in unserem Vergleich Nießbrauch vs. Verkauf.
Professionelle Beratung bei Rohlmann StB
Der Nießbrauch muss steuerlich und zivilrechtlich sorgfältig gestaltet werden. Bei Rohlmann Steuerberatung entwickeln wir die optimale Struktur für Ihre Situation. Vereinbaren Sie jetzt ein Erstgespräch.
