Steuerarten

Werklieferung / Werkleistung

Was ist der Unterschied zwischen Werklieferung und Werkleistung?

Die Unterscheidung zwischen Werklieferung und Werkleistung ist für die Umsatzsteuer im Baugewerbe grundlegend, da sie Ort der Leistung, Steuersatz und Anwendbarkeit von § 13b UStG beeinflusst. Eine ausführliche Erläuterung findet sich in unserem Artikel Umsatzsteuer in der Bauwirtschaft: Werklieferung und Teilleistungen.

Werklieferung

Eine Werklieferung liegt vor, wenn der Unternehmer nicht nur seine Arbeitsleistung erbringt, sondern auch das wesentliche Material selbst beschafft und verarbeitet. Beispiel: Ein Fensterbauer liefert und montiert neue Fenster unter Verwendung eigener Fensterscheiben und Rahmen. Werklieferungen werden wie Lieferungen behandelt — der Leistungsort bestimmt sich nach dem Belegenheitsort des Grundstücks.

Werkleistung

Eine Werkleistung liegt vor, wenn der Unternehmer zwar tätig wird, das wesentliche Material aber vom Auftraggeber gestellt wird. Beispiel: Montage einer vom Kunden gelieferten Küche. Werkleistungen sind sonstige Leistungen.

Bedeutung für § 13b UStG

Sowohl Werklieferungen als auch Werkleistungen an Bauwerken können unter das Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b UStG fallen, wenn der Auftraggeber selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt. Die Einordnung als Werklieferung oder Werkleistung hat keinen Einfluss auf die Anwendbarkeit von § 13b.

Teilleistungen

Im Baugewerbe sind Teilleistungen steuerlich besonders relevant: Sie ermöglichen eine gesonderte Abrechnung abgeschlossener Leistungsabschnitte. Voraussetzung ist eine wirtschaftlich abgrenzbare Teilleistung, ein gesondertes Entgelt und eine Abnahme durch den Auftraggeber.

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