Digitalisierung & Buchhaltung

Halbfertige Arbeiten (Unfertige Leistungen)

Was sind halbfertige Arbeiten?

Halbfertige Arbeiten (auch unfertige Leistungen) sind zum Bilanzstichtag begonnene, aber noch nicht fertiggestellte Aufträge. In der Bilanz werden sie unter den Vorräten auf der Aktivseite ausgewiesen (§ 266 Abs. 2 B I Nr. 2 HGB). Die Bewertung erfolgt zu Herstellungskosten nach § 255 Abs. 2 HGB — dazu zählen Materialkosten, Fertigungslöhne und angemessene Gemeinkosten.

Für Bauunternehmer und Handwerker sind halbfertige Arbeiten eine der wichtigsten Bilanzpositionen: Laufende Bauprojekte, die am Stichtag noch nicht abgenommen sind, müssen vollständig erfasst und bewertet werden. Die daraus resultierende Bestandsveränderung beeinflusst den Gewinn direkt.

Steuerliche Bewertung und Gestaltungsspielräume

Steuerlich müssen Einzelkosten zwingend aktiviert werden. Bei den Gemeinkosten bestehen Wahlrechte: Fertigungsgemeinkosten und Materialgemeinkosten dürfen, aber müssen nicht einbezogen werden. Verwaltungskosten dürfen handelsrechtlich wahlweise einbezogen werden, steuerlich hingegen nicht. Diese Bewertungsspielräume sind ein wichtiges Instrument der Steuerplanung — eine niedrigere Bewertung reduziert den Gewinn und senkt die Steuerlast im laufenden Jahr.

Professionelle Beratung bei Rohlmann StB

Die korrekte Bewertung halbfertiger Arbeiten ist komplex und prüfungsrelevant bei jeder Betriebsprüfung. Wir stellen sicher, dass Sie alle zulässigen Spielräume nutzen. Vereinbaren Sie jetzt ein Erstgespräch.

FAQ

Wie werden halbfertige Arbeiten in der Bilanz bewertet?

Wann müssen Bauunternehmer Teilgewinne bei halbfertigen Arbeiten realisieren?

Was ist der Unterschied zwischen halbfertigen Arbeiten und Anzahlungen?